Hausordnung

Rosengarten Mannheim

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Die m:con – mannheim:congress GmbH (im Folgenden: m:con GmbH) erlässt folgende Hausordnung mit Stand vom 01.01.2017.

1. Geltungsbereich

Die Hausordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung gilt für das CC Rosengarten einschließlich des Vorplatzes, der Wege und Freiflächen (im Folgenden: Gelände). Die Hausordnung bestimmt die Rechte und Pflichten von Personen, die das Gelände betreten oder sich dort aufhalten.

2. Hausrecht

Die m:con GmbH übt gegenüber Personen, die das Gelände betreten oder sich dort aufhalten das alleinige Hausrecht selbst oder durch von ihr beauftragte oder ermächtigte Personen aus. Den Weisungen des von der m:con GmbH eingesetzten Betriebspersonals ist Folge zu leisten.

Das Hausrecht des jeweiligen Veranstalters kann nach Maßgaben der allgemeinen Gesetze über das Hausrecht der m:con GmbH hinausgehen. Die m:con GmbH ist ermächtigt, für den jeweiligen Veranstalter dieses Hausrechts durch Einzelanordnungen durchzusetzen.

3. Einlasskontrolle

Die m:con GmbH ist berechtigt, den Zutritt zum Gelände einschränkend zu regeln, z.B. gegen Vorlage einer Eintrittsberechtigung (z.B. einer Eintrittskarte), Nachweis einer Ausstellerakkreditierung und/oder einer Sicherheitskontrolle von Taschen, Jacken oder sonstigen mitgeführten Gegenständen durch den Ordnungsdienst.

Unabhängig vom Vorliegen einer Eintrittsberechtigung ist die m:con GmbH berechtigt,
den Zutritt zu verweigern, wenn

  • veranstaltungsspezifische behördliche Auflagen entgegenstehen (z.B. wegen Überfüllung oder fehlender Genehmigungen).
  • eine dringende (Sicherheits-) Gefahr für die Veranstaltung besteht.
  • erkennbar Gefahren von Personen für sich oder Dritte ausgehen, z.B. bei einer starken Intoxikation (z.B. Alkohol- oder Drogeneinfluss).

4. Pyrotechnik

Zur Vermeidung einer Gefährdung und/oder Belästigung von Veranstaltungsbesuchern und/oder dritten Personen dürfen keine Feuerwerkskörper in die Räume gebracht bzw. dort abgebrannt werden. Es ist, mit Ausnahme der dazu bestimmten Flächen, untersagt auf dem Gelände mit offenem Licht umzugehen. Der Einsatz von pyrotechnischem oder sonstigem Material, das Panik unter Veranstaltungsbesuchern hervorrufen könnte, ist untersagt.

Ausnahmen bedürfen – vorbehaltlich einer behördlichen Genehmigung – der ausdrücklichen Zustimmung durch die m:con GmbH.

5. Fluchtwege

Gänge, Notausgänge, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder müssen jederzeit frei zugänglich sein. Ein unbefugtes Benutzen der Feuermeldeeinrichtungen bzw. Feuerlöscheinrichtungen oder deren Manipulation sind untersagt. Fehlalarmierungen der Feuerwehr sind kostenpflichtig. Der Verursacher bzw. der Mieter ist hierfür voll haftbar.

6. Garderobe

Es besteht Garderobenzwang. Aus Sicherheitsgründen sind Mäntel, Jacken, Schirme, Stöcke u.ä. Gegenstände an den dafür vorgesehenen und speziell gekennzeichneten Garderoben gegen Entrichtung des anfallenden Entgeltes abzugeben. Die Gegenstände sind ohne jeglichen Inhalt, insbesondere ohne jegliche Wertgegenstände (Schlüssel, Smartphone, Telefon, Uhr, Brieftasche etc.) abzugeben.

7. Merchandising

Das Recht, auf dem Gelände Merchandisingartikel zu vertreiben oder Lebensmittel (Speisen und Getränke) anzubieten, steht alleinig m:con GmbH zu.

8. Foto-, Rundfunk-, Fernseh-, Video- und Tonaufnahmen

Das private und oder gewerbsmäßige Anfertigen von Foto-, Rundfunk-, Fernseh-, Video und Tonaufnahmen ist nur insoweit gestattet, dass die m:con GmbH diesen vorher zugestimmt hat. Personen erklären sich mit der Verwendung Ihres Bildes, bei Foto-, Rundfunk-, Fernseh-, Video- und Tonaufnahmen einverstanden. Den schriftlichen Hinweisen auf den Eintrittskarten ist Folge zu leisten.

9. Fundsachen

Fundsachen sind bei der m:con GmbH bzw. deren Betriebspersonal abzugeben.

10. Schäden und Haftung

Entstandene Personen- und/oder Sachschäden sind während der Veranstaltung der m:con GmbH zu melden. Später angezeigte Personen- und/oder Sachschäden werden nicht anerkannt.

Für Schäden haftet die m:con GmbH und deren Mitarbeiter/Erfüllungsgehilfen nur, soweit diese auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten dieser Personen, bzw. der gesetzlichen Vertreter der m:con GmbH zurückzuführen sind. Die Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht, soweit es sich um einen Schaden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, der auf ein schuldhaftes Verhalten der m:con GmbH und/oder der oben genannten Personen beruht.

11. Jugendschutz & Versammlungsstättenverordnung

Auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere des Jugendschutzgesetzes und der Versammlungs-stättenverordnung, sei ausdrücklich hingewiesen.
Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen sich nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person im CC Rosengarten aufhalten. Im letzteren Falle ist die m:con berechtigt, den Zutritt vom Vorliegen eines schriftlichen Nachweises abhängig zu machen. Ausnahmen hiervon gelten nur bei ausdrücklichem Hinweis auf der Eintrittskarte oder bei entsprechendem Aushang.

12. Werbung

Das Anbringen oder Verteilen von Werbematerial, Plakaten, oder sonstigen ähnlichen Werbeaktivitäten auf dem Gelände sind nur nach vorheriger Zustimmung der m:con GmbH gestattet. Für Zuwiderhandlungen behält sich die m:con GmbH rechtliche Schritte vor, insbesondere die Berechnung notwendiger Reinigungskosten für die Beseitigung des Werbematerials.
Haftbar ist der im Werbeträger genannte Nutznießer der Werbung. Das Verteilen von Handzetteln mit nichtwerblichen Inhalten oder ähnlichen Handlungen ist gestattet, soweit damit keine Störungen des Betriebsablaufes oder der laufenden Veranstaltungen in den Gebäuden verbunden sind.

13. Versammlungen

Werden bei öffentlichen Foren Versammlungen geplant, sind diese grundsätzlich drei Tage vor dem Tag der Versammlung anzumelden.

14. Unerlaubte Gegenstände

Das Mit-sich-Führen von folgenden Gegenständen ist nicht erlaubt:

  • Waffen und Gegenstände, die als Waffe genutzt werden können. Ausgenommen hiervon sind Gegenstände im Sinne der Hilfsmittel- und Hilfsmittelversorgung nach § 33 (1) SGB V für Betroffene.
  • Gas-Sprühflaschen
  • Pyrotechnische Gegenstände wie Feuerwerkskörper, Raketen etc.
  • Mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente
  • Lebensmittel. Ausnahmen gelten für Personen, die Lebensmittel krankheitsbedingt bei sich führen müssen und dies durch Vorlage eines ärztlichen Attestes belegen können sowie das Mit-sich-führen von Lebensmitteln für im Beisein befindliche Kleinkinder oder Blinden-, sowie Hilfshunde von Behinderten.
  • Tiere; ausgenommen sind Blinden-, sowie Hilfshunde von Menschen mit Behinderung/Beeinträchtigung.

15. Erlaubtes und unerlaubtes Verhalten

Jeder hat sich so zu verhalten, dass weder für sich noch für andere Gefahren, Behinderungen oder Belästigungen entstehen. In diesem Zusammenhang ist es insbesondere nicht gestattet,

  • Möbel und Einrichtungsgegenstände wie Tische und Stühle zu entfernen und an anderen Stellen, insbesondere in den Ausgängen, Vorplätzen, Treppenhäusern und auf der Empore aufzustellen.
  • in anderen als den dazu bestimmten Räumlichkeiten und Flächen aufgrund des Nichtraucherschutzgesetzes des Landes Baden-Württemberg zu rauchen. Das Rauchverbot erstreckt sich auch auf die Verwendung von elektronischen Zigaretten („E-Zigaretten“).
  • den Ablauf von Veranstaltungen störend zu beeinflussen z.B. durch Eingriff in die Veranstaltungen, Betrieb von Mobiltelefonen, Zurufen oder Gesprächen.
  • rassistische, fremdenfeindliche, fundamentalistische oder sonstige extremistische verbalen Äußerungen und/oder Gesten Meinungen kund zu tun.
  • gesondert kenntlich gemachte (z.B. Absperrband, Hinweistafel), dem öffentlichen Zugangsbereich verschlossene Bereiche zu betreten.
  • verbotene Gegenstände bei sich zu führen bzw. zu verwenden.
  • Gegenstände als Wurfgeschosse zu verwenden.
  • das Gelände durch Unrat oder Notdurft, außerhalb den hierfür vorgesehenen Einrichtungen zu verunreinigen.
  • das Gelände zu beschädigen, zu verunreinigen, zu bemalen oder zu bekleben.
  • Hoverboards, Balance-Boards, Fahrräder, Roller, Kickboards oder andere mechanische oder elektrische Fortbewegungsmittel zu benutzen, sofern es sich dabei nicht um Gegenstände im Sinne der Hilfsmittel- und Hilfsmittelversorgung nach § 33 (1) SGB V für Betroffene handelt.
  • Möbel und Einrichtungsgegenstände oder Anlagen entgegen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch zu nutzen.
  • Auf- und Abgänge, Rettungs- und Notwege zu blockieren.

16. Durchsetzung der Hausordnung

Bei Verstößen gegen die Hausordnung behält sich die m:con GmbH vor, Personen den Zutritt auf das Gelände zu verweigern, auszuschließen und/oder Hausverbote auszusprechen.

17. Schlussbestimmungen

Eine eventuelle Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen.